§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Wir in Bodenwerder, Förderverein“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bodenwerder. Der Verein wurde am 09.08.2023 gegründet.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts in der Stadt und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Entwicklung des städtischen Lebens in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Veranstaltun-gen und Informationsabende zu aktuellen kommunalen und überregionalen Themen und Zukunftsvorhaben.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliedsliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (30.11. des Jahres) zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder gegen die verfassungsgemäßen Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen eine Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich eine Berufung hiergegen beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung innerhalb einer Monatsfrist keinen Gebrauch, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden

b) den stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Kassenwartin / dem Kassenwart

d) der Schriftführerin / dem Schriftführer

e) den Beisitzerinnen / den Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder von einer Person der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf anderem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder eine Person der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit eine Person der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes:

Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über

die Auflösung des Vereins

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche/elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer Person der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin/einen Leiter.

Das Protokoll wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer geführt. Ist diese/dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter eine Protokollführerin/einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin/der Versamm-lungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und des Rundfunks beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen der Kandidatin/dem Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der Protokollführerin/des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder (laut Anwesenheitsliste), die Tages-ordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Ab-stimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur An-nahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfung

§ 15 Nr.1 Zur Prüfung der Abrechnungen der Kassenwartin/des Kassenwarts werden zwei Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern und mindestens eine Ersatzprüferin/ein Ersatzprüfer berufen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in der vorangegangenen Wahlperiode angehört haben. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur bei einer Kassenprüferin/einem Kassenprüfer zulässig.

§ 15 Nr. 2 Die Kassenprüfung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zeitnah vor der Mitgliederversammlung statt. Über das Ergebnis berichten die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer der Mitgliederversammlung.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und eine Person der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Tafel Holzminden e.V., Außenstelle Bodenwerder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.08.2023 verabschiedet.

Bodenwerder, 09.08.2023

Der Förderverein ist beim Amtsgericht Hildesheim am 17.10.2023 im Vereinsregister 201675 eingetragen und hat von Amts wegen den Namen „Wir in Bodenwerder, Förderverein e.V.

Das Finanzamt Hameln – Holzminden hat die Steuernummer 22/ 270/ 07324 zugeteilt.